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1. Allgemeines
Der Verein für Deutsche Spitze e.V. führt das Zuchtbuch für die durch Satzung und in Abstimmung mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) betreuten Rassen:
Deutscher Spitz in seinen Varietäten
Wolfsspitz (Keeshond) Großspitz Mittelspitz Kleinspitz Zwergspitz (Pomeranian) sowie für den Japan Spitz
Zweck des Vereins für Deutsche Spitze e.V. ist die Reinzucht der o.g. Rassen in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens nach dem bei der FCI niedergelegten Standard in seiner jeweils gültigen Fassung.
Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom Verein für Deutsche Spitze e.V. erfaßt, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft. Erbgesund ist ein Zuchthund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, aber keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen würden.
Das Internationale Zuchtreglement der FCI, die Zuchtordnung des VDH und die Zuchtordnung des Vereins für Deutsche Spitze e.V. sind für alle Mitglieder verbindlich.
2. Zuchtrecht
2.1 Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.
2.2 Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme, die in allen Einzelheiten vom Hauptzuchtwart genehmigt werden muss.
2.3 Verkauf von belegten Hündinnen
Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.
3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
Hauptzuchtwart und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Vereins für Deutsche Spitze e.V. zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.
Der Hauptzuchtwart ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und - wo erforderlich - deren Bekämpfung zu veranlassen.
Der Hauptzuchtwart ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten.
3.1 Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Für die Aus- und Weiterbildung ist der Hauptzuchtwart zuständig. Zum Zuchtwart kann nur ein Mitglied des Vereins für Deutsche Spitze e.V. gewählt werden, das neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer Erfahrung die vom Verein für Deutsche Spitze e.V. festgesetzten Grundkenntnisse im Zuchtwesen sowie hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen nachgewiesen hat.
Näheres regelt der Ausbildungsleitfaden für Zuchtwarte.
4. Zucht
4.1 Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Deutschen Spitzen und Japanspitzen gezüchtet werden, die vom VDH (FCI) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierbescheinigungen haben.
Voraussetzung für alle Zuchtmaßnahmen sind:
- nationaler, wenn möglich internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter
- gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere
- die Bestätigung, daß die Forderungen des Vereins für Deutsche Spitze e.V. hinsichtlich der Freiheit der Tiere von erblichen Defekten erfüllt sind
- Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz Par.11 Abs.1 Nr.3a, die in der Regel bei der Haltung von mehr als drei Zuchthündinnen erforderlich ist.
- sehr gute, den Deutschen Spitzen und Japanspitzen angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde. Es sind zumindest die gesetzlichen Mindesthaltungsbedingungen, insbesondere die "Verordnung zum Halten von Hunden im Freien" zu beachten.
- bei Erstzüchtern eine Bestätigung des Zuchtwartes, daß für Deutsche Spitze und Japanspitze angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind.
4.1.1 Hündinnen dürfen nach zweimaligem Kaiserschnitt nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
4.2 Wie aus 4.1 ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen. Zur Zucht dürfen nur Tiere verwendet werden, die auf einer Zuchtschau von einem VDH-Spezialzuchtrichter für Deutsche Spitze und Japanspitze mindestens mit gut bewertet wurden.
4.3 Zuchtalter zum Zeitpunkt des ersten Deckaktes:
Rüden 14 Monate
Hündinnen 15 Monate
Hündinnen dürfen nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Stichtag ist der Decktag. Für Rüden ist keine Grenze nach oben festgelegt.
4.4 Hündinnen aller Größenschläge dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Bei totgeborenen Würfen ist ein zweiter Wurf im Kalenderjahr zulässig. Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit Par. 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren.
4.5 Paarungen von Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwistern, Vollgeschwistern und Halbgeschwistern sind nur nach vorheriger Genehmigung des Hauptzuchtwartes gestattet.
4.6 Verpaarungen der Größenschläge untereinander sind verboten.
Farbverpaarungen innerhalb der Größenschläge Kleinspitze bzw. Mittelspitze sind erlaubt zwischen schwarz und braun; orange, graugewolkt und andersfarbig.
Einfarbige schwarze, braune oder weisse Tiere die aus orangen, graugewolkten oder andersfarbigen Verpaarungen gefallen sind; weiße, orange, graugewolkte oder andersfarbige Tiere, die aus schwarzen oder braunen Verpaarungen stammen; sowie schwarze, braune, orange, graugewolkte bez. andersfarbige Tiere von weißen Eltern dürfen nur mit andersfarbigen Tieren verpaarte werden. Farbverpaarungen innerhalb des Größenschlages Grossspitz sind erlaubt zwischen schwarz und braun. Bei Zwergspitzen sind alle Farbverpaarungen der lt. Standard zugelassenen Farben erlaubt.
4.7 Umschreibung von Zwergspitzen zu Kleinspitzen und von Kleinspitzen zu Zwergspitzen ist nicht erlaubt
4.8 Bei Wolfs- und Großspitzen ist zwingend vor der Zucht mittels röntgenographischer Untersuchung festzustellen, ob der Hund an einer Hüftgelenksdysplasie leidet. Die HD-Röntgung von Mittel-, Klein-, Zwerg- und Japanspitzen ist erwünscht. Der zu röntgende Hund muß mindestens 12 Monate alt sein. Ergibt die Röntgenuntersuchung, daß der Hund an einer mittleren oder schweren HD leidet, so darf mit diesem Hund nicht gezüchtet werden. Besteht leichte HD oder Übergangsform, so darf mit diesem Hund gezüchtet werden. Hunde mit leichter HD dürfen nur mit einem HD freien Partner verpaart werden.
Mit der Röntgenuntersuchung der Hüftgelenke darf nur ein Tierarzt beauftragt werden, der die erforderliche Einrichtung besitzt und ausreichende Erfahrung hat. Der HD-Beurteilungsbogen ist erhältlich beim Zuchtbuchführer.
Der HD-Beurteilungsbogen ist mit der Ahnentafel dem Röntgenarzt vorzulegen. Dieser prüft die Identität des Hundes anhand der Ahnentafel und der Tätowierung. Ist der Hund noch nicht tätowiert oder ist die Tätowierung nicht lesbar, so ist der Hund während der Sedierung auf der Innenseite der rechten Schenkelfalte oder in den Ohren zu tätowieren. Die Röntgenaufnahme und den HD-Beurteilungsbogen schickt der Arzt dem Zuchtbuchführer. Der Zuchtbuchführer übergibt die Röntgenaufnahme einer tierärztlichen Hochschule zur Auswertung. Vom Ergebnis verständigt der Zuchtbuchführer den Besitzer des Hundes. Das Resultat der Untersuchung wird in der Vereinszeitung veröffentlicht. Der Verein für Deutsche Spitze e.V. fordert die Kosten der Auswertung und entstandene Nebenkosten im Wege der Nachnahme vom Besitzer des Hundes bei Zuleitung des Auswertungsergebnisses zurück.
Die Auswertung der tierärztlichen Hochschule ist maßgebend. Wird ein Obergutachten gefordert, werden zwei Aufnahmen, die an einer Hochschulklinik gefertigt werden, verlangt; eine Aufnahme in gestreckter und eine in gebeugter Hintergliedmaßenposition. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Besitzers des Tieres.
4.9 Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze müssen vor der Zuchtverwendung die PL - Untersuchung nachweisen.
Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze mit PL-Grad 3 und PL-Grad 4 werden mit Zuchtverbot belegt.
Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze mit PL-Grad 2 dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen zur Zucht verwendet werden.
Die Entscheidung trifft der VDH Zuchtausschuß unter Hinzuziehung des Wissenschaftlichen Beirates des VDH für Zucht und Forschung.
4.10 Zusätzliche Bedingungen für die Zucht mit ins Register eingetragenen Tieren:
- Jede Paarung muß vorher vom Hauptzuchtwart genehmigt sein.
- Paarungen dürfen nur zwischen einem ins Register und einem ins Zuchtbuch eingetragenen Tier erfolgen.
- Nach erfolgter Genehmigung einer Verpaarung kann die nächste Verpaarung erst
genehmigt werden, wenn vom vorausgegangenen Wurf von 3 Tieren = 1 Tier; 4 bis 6 Tieren = 2 Tiere; mehr als 6 Tieren = 3 Tiere auf einer Zuchtschau durch einen Spezialzuchtrichter des Vereins bewertet wurden.
4.11 Der Hauptvorstand des "Verein für Deutsche Spitze e.V." ist ermächtigt, Tiere zur Zucht zu sperren, bei denen und deren Nachkommen Erbkrankheiten tierärztlich festgestellt werden.
5. Zwingernamen, Zwingernamensschutz
5.1 Der Zwingername ist Namensbestandteil des Hundes. Er wird beim Zuchtbuchamt beantragt und von diesem geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muß sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH-Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.
5.2 Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden. Hiervon müssen Ausnahmen zur Weiterleitung an den VDH zugelassen werden,
- wenn der vom Züchter benutzte Zwingername lediglich national geschützt ist, internationaler Zwingernamensschutz jedoch erwünscht ist und der bisherige Name bereits FCI geschützt ist.
- wenn ein höherwertiger Namensschutz den weiteren Gebrauch des bisherigen Namens verbietet.
Die endgültige Entscheidung über den Zwingernamensänderung trifft der VDH/die FCI.
5.3 Der Verein für Deutsche Spitze e.V. muß über die von ihm geschützten Zwingernamen Nachweis führen.
Der VDH empfiehlt dringend, Zwingernamen durch die FCI schützen zu lassen. Der internationale Zwingernamensschutz durch die FCI geht dem nationalen Zwingernamensschutz vor und ist vom Züchter beim Zuchtbuchamt des Vereins für Deutsche Spitze e.V. formlos zu beantragen.
Durch die FCI zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die FCI geschützen Zwingernamen unterscheiden.
Der Züchter erhält über den Zwingernamensschutz eine Urkunde. Der Zwingernamensschutz wird in den Vereinsnachrichten veröffentlicht. Berechtigte Einsprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung an den Zuchtbuchführer einzureichen. Erfolgt kein Einspruch, so ist der Zwingername geschützt.
Zwingernamen für Züchter, die während der letzten 10 Jahre zuchtbuchmäßig nicht gezüchtet haben, werden durch das Zuchtbuchamt gelöscht. Der Züchter kann den Namen weiterbenutzen, wenn er nach Ablauf von 10 Jahren eine Zwingerauffrischungsgebühr bezahlt. Die Auffrischung ist beim Zuchtbuchführer zu beantragen.
Der Zwingernamensschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben.
Alle Tiere eines Wurfes müssen Rufnamen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben erhalten. Der erste Wurf unter dem Zwingernamen hat mit dem Buchstaben A anzufangen, der zweite mit dem Buchstaben B usw. In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).
Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes beim Verein für Deutsche Spitze e.V. einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammer beizufügen.
Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist.
6. Deckakt
6.1 Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, daß sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des Vereins für Deutsche Spitze e.V. erfüllen. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die er dem Hündinnenbesitzer auszuhändigen hat.
6.2 Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, daß
seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des Vereins für Deutsche Spitze e.V. erfüllen. Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 70 Tagen nach Deckakt mitzuteilen.
6.3 Die Kopien der Deckscheine sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Deckakt vom Hündinnenbesitzer an den Hauptzuchtwart zu schicken.
7. Wurfabnahme
Die Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf innerhalb von 8 Tagen dem Zuchtwart ihrer Wahl anzuzeigen. Auch totgeborene Würfe und Würfe, in denen alle Welpen bis zur Eintragung verenden, sind der Zuchtbuchstelle mittels Wurfabnahmeprotokoll zu melden. Der Zuchtwart darf den Wurf nicht vor Vollendung der 7. Lebenswoche im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abnehmen. Er hat dabei zu prüfen, ob den Zucht- und Eintragungsbedingungen genügt worden ist. Er bestätigt die Richtigkeit durch Stempel und Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein. Bei Wurfabnahme ist die Tätowierung durchzuführen oder die Welpen müssen von einem Tierarzt mit einem Microchip versehen worden sein. Bei Kennzeichnung mit Microchip muß vom Züchter zur Wurfabnahme ein Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bei Personeneinheit von Zuchtwart und Züchter ist die Wurfabnahme von einem anderen Zuchtwart, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Züchter lebt, durchzuführen.
Die dem Zuchtwart entstehenden Kosten trägt der Züchter. Deren Höhe regelt die Gebührenordnung.
Die Züchter sind verpflichtet, dem zuständigen Zuchtwart, Gruppenvorsitzenden und dem Hauptzuchtwart jederzeit Einblick in ihren Zwinger zu gewähren und ihnen sowie dem Zuchtbuchführer jede gewünschte Auskunft zu geben. Über Ausnahmen von den vorgenannten Zuchtbestimmungen entscheidet der Hauptzuchtwart.
Die Züchter sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO erfüllen.
Auch Würfe, bei denen die Zuchtzulassungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder die z.B. als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren, werden eingetragen, wenn beide Eltern in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Der Verstoß gegen die Zuchtregeln ist jedoch sowohl im Zuchtbuch als auch auf den Ahnentafeln der Welpen klar ersichtlich und verständlich darzustellen.
Mit der Wurfmeldung sind beim Zuchtbuchamt einzureichen:
- Original-Ahnentafel bzw. -registrierbescheinigung der Hündin
- Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden
- Checkliste des Zuchtwartes
Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu entwurmen.
Die Welpen dürfen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgegeben werden. Sie müssen gegen Staube, Hepatitis und Leptospirose (SHL) mit Lebendimpfstoff (aktiv) sowie gegen Parvovirose geimpft worden sein.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerbliche Hundehändler ist untersagt und wird mit Ausschluß aus dem Verein für Deutsche Spitze e.V. und Zuchtbuchsperre geahndet.
8. Zuchtbuch
Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.
Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des Vereins für Deutsche Spitze e.V. dem Zuchtbuchamt.
Das Zuchtbuch und das Anhangregister sind nach den "Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH" zu führen. Im Zuchtbuch und im Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Zucht- und Wurfkontrolle des Vereins für Deutsche Spitze e.V. unterlagen und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet.
Die Zuchtbücher des Vereins für Deutsche Spitze e.V. sollten jedes Jahr in gedruckter Form herausgegeben werden.
Zuchtbuch und Register sind den Züchtern und Mitgliedern des Vereins für Deutsche Spitze e.V. stets zugänglich zu machen, dem VDH sind sie vorzulegen.
8.1 Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht und Größen- und Farbschlägen. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser ZO gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Tätowier- und Zuchtbuchnummern nebst Angaben über ihre Fellfarbe. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername (einschl. seiner Schutzart, international oder national) und die Rufnamen der Elterntiere, ihre Fellfarbe, ihre Siegertitel sowie der HD-Grad.
Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldeten Welpen sowie Name und Anschrift des Züchters.
Die Eintragungen sind so gestaltet, daß sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und daß die Art der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.
Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkenntlich, ob es sich um eine Eintragung in Zuchtbuch oder Register handelt.
Bei ins Register eingetragenen Hunden ist zusätzlich Datum, Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres, Tätowiernummer und der Name des überprüfenden Zuchtrichters einzutragen.
8.2 Die als Auszug des Zuchtbuchs ausgestellten Ahnentafeln weisen drei oder mehr Ahnengenerationen auf.
8.3 Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für
- alle Welpen, deren Züchtern das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt sind
- alle Hunde, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen Rüden abstammen.
8.4 Der Verein für Deutsche Spitze e.V. erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der FCI an.
8.5 Der Verein für Deutsche Spitze e.V. führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.
8.6 Importtiere müssen vor ihrer Zuchtverwendung ins Zuchtbuch des Vereins übernommen werden.
9. Ahnentafel
Der Zuchtbuchführer stellt für jeden eingetragenen Hund eine Ahnentafel aus und beglaubigt sie. Der Zahnstempel sollte nachgetragen werden. Jede Änderung auf der Ahnentafel von unbefugter Hand zieht eine Bestrafung nach sich. Beim Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer ohne jegliche Nachzahlung auszuhändigen. Ehe die Ahnentafel vom Züchter weitergegeben wird, ist sie vom Züchter zu unterschreiben. Der Besitzwechsel eines Hundes ist in der vorgesehenen Rubrik der Ahnentafel einzutragen. Beim Verkauf von Spitzen ins Ausland ist vom Verkäufer bei der Geschäftsstelle des VDH die Ausfertigung einer Auslandsanerkennung zu beantragen. Dem Antrag ist die vom Zuchtbuchführer ausgefertigte Ahnentafel beizufügen. Die Gebühr und Nebenkosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.
10. Register
Im Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen zwar nicht vollständig über drei Generationen in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Beurteilung eines VDH-Spezialrichters für diese Rasse dem bei der FCI niedergelegten Rassestandard entsprechen. Die Hunde müssen tätowiert sein oder werden. Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen finden sich bei Ziff.8.1
11. Zuchtgebühren
Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des Vereins für Deutsche Spitze festgesetzt.
12. Verstöße
Die Überwachung der Einhaltung dieser ZO obliegt dem Hauptzuchtwart und den Zuchtwarten des Vereins für Deutsche Spitze.
Bei erstmaligem Zuchtverstoß wird eine erhöhte Gebühr von 154,00 Euro zur Wurfeintragung erhoben
Bei weiteren Zuchtverstößen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach dem ersten Zuchtverstoß wird eine erhöhte Gebühr von 255.65 Euro zur Wurfeintragung erhoben. Darüber hinaus entscheidet der Hauptvorstand gemäß Satzung.
13. Verschiedenes
Auch Nichtmitglieder des Vereins für Deutsche Spitze e.V. sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch des Vereins für Deutsche Spitze e.V. eingetragen werden sollen.
14. Schlußbestimmungen
Jedem Züchter des Vereins für Deutsche Spitze e.V. wird diese ZO übergeben. Der Züchter ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbständig zu unterrichten.
Diese Zuchtordnung wurde vom Beirat des Vereins für Deutsche Spitze e.V. am 19.2.1994 in Darmstadt beschlossen.
Sie tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Einarbeitung der Beschlüsse der
- Generalversammlung am 20./21. April 1996 in Berlin
- Generalversammlung am 29./30. April 2000 in Ingolstadt
- Generalversammlung am 1./2. Mai 2004 in Gladbeck
- Generalversammlung am 31.3./01.04.2007
Druck im Mai 2005
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